Gute Arbeit · Zufriedene Kunden

Komplett klimaneutrale Produktion ohne Mehrkosten

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Abweichende Bedingungen und Regelungen bedürfen der Schriftform.


II. Aufträge

  1. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Unsere Preise gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  3. Nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  4. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet und zwar auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.


III. Zahlung

  1. Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungseingang, spätestens jedoch nach 14 Tagen zur Zahlung fällig. § 286 BGB gilt entsprechend. Bei kleinen Beträgen gilt die Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei Erstaufträgen von Kunden sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
  2. Bei Bereitstellung von größeren Papier- und Kartonmengen oder besonderen Materialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
  3. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger bestrittener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu.


IV. Zahlungsverzug

  1. Leistet der Auftraggeber auf eine Mahnung nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. § 286 BGB gilt entsprechend.
  2. Ist die Erfüllung der Zahlungsansprüche wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
  3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


V. Lieferung

  1. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor. Wir haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Filme, Daten etc. ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zu dem Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinträchtigen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
  3. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung, Material) verlangt werden. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
  4. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb, wie auch im Betrieb eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Versand vereinbart, so erfolgt dieser Versand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir keine Verbindlichkeiten für den billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen übernehmen wir nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Auftraggebers.


VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Waren werden ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
  2. Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises unser Eigentum.
  3. Eine etwaige Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Auftraggeber in unserem Auftrag vor; wir werden Eigentümer auch der neu hergestellten Waren.
  4. Der Auftraggeber darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, solange der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.
  5. Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden an uns bis zur Höhe des Kaufpreises abgetreten.


VII. Annahmeverzug

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 281 BGB, §§ 320 ff. BGB zu. Daneben steht uns auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen.
  2. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gewähr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.


VIII. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnissen in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder bekannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eingeht.
  3. Abweichungen der Beschaffenheit der von uns beschafften Papiere, Kartons oder sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben und Broncen haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß aller anderen Ansprüche zur Nachbesserung und/oder zur Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  5. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  6. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  7. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  8. Für Abweichungen der Beschaffenheit des eingesetzten Materiales haften wir nur bis zur Höhe unserer eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferer an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Der Prozentsatz erhöht sich bei Mischfarben – oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von dem Lieferanten aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.


IX. Verwahren, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.


X. Periodische Arbeiten

  1. Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Im Fall von Zahlungsverzug können wir fristlos kündigen.
  2. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Gegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Kopiervorlagen, Daten etc. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.


XI. Rechte Dritter, Urheberrechte

  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.
  2. Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher und anderweitiger Regelung, bei uns Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechtes oder eines anderen gewerblichen Schutzrechtes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.


XII. Impressum

  1. Wir sind berechtigt, auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unser Unternehmen hinzuweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 


XIII. Sonstiges

  1. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch auf den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz unseres Unternehmens.
  3. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Regelung durch solche wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.



Stand: 12.2017